§ 11
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden
personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
sorgfältig auszuwählen.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind: ....
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