Im Vorwort wird der Sinn und Zweck der GPL erläutert. Rechtswirksame Erklärungen sind im Vorwort nicht enthalten. Im nullten Abschnitt wird der Anwendungsbereich der GPL definiert und einige Begriffsdefinitionen vorgenommen. Rechtlich von Bedeutung ist die Aussage, daß die Ausführung des Programms nicht eingeschränkt (not restricted) und nicht von der GPL berührt wird (outside its scope). Dies ist etwas widersprüchlich, denn durch diese Formulierungen wird noch keine Nutzungserlaubnis erteilt. Genau dies ist aber wohl gemeint. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im deutschen Urheberrecht schon das Kopieren eines Programms in den RAM ein urheberrechtlich bedeutsamer Vorgang ist, also vom Urheber erlaubt sein muß.
Im ersten Abschnitt wird die Erlaubnis erteilt, unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms anzufertigen und zu verbreiten, wenn gewisse Bedingungen (Copyright-Vermerk, Haftungsausschluß) erfüllt werden. Diese Bedingungen müssen vom Lizenznehmer bei der Anfertigung von unveränderten Kopien erfüllt werden, da anderenfalls der Urheber rechtlich gegen den Lizenznehmer vorgehen kann. Für das Funktionieren des Programms darf mit Dritten ein entgeltlicher Garantievertrag abgeschlossen werden.
Im zweiten Abschnitt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Veränderungen des Programms vorgenommen und vervielfältigt und verbreitet werden dürfen. Zusätzlich zu den Bedingungen aus Abschnitt eins müssen noch drei weitere Bedingungen erfüllt sein: Ein auffälliger Vermerk muß angebracht werden, es dürfen keine Lizenzgebühren gefordert werden und die Bearbeitung muß bei interaktiver Ausführung einen Copyright-Vermerk enthalten. Die Möglichkeit, gegen Entgelt eine Garantie anzubieten, soll nicht beschnitten werden. Vielmehr wird gefordert, daß auch eine kostenlose Version erhältlich sein muß.
Der dritte Abschnitt regelt die Verbreitung des Objectcodes. Wenn der Objectcode verbreitet wird, muß alternativ eine der drei Bedingungen erfüllt sein: der Quelltext muß dabei sein, oder ein drei Jahre lang gültiges schriftliches Angebot, den Quellcode zur Verfügung zu stellen, muß gegeben werden, oder eine solche Erklärung, die man selbst erhalten hat, muß weitergereicht werden. Für das Zurverfügungstellen des Quellcodes dürfen nur Kopierkosten berechnet werden. Die Versandkosten werden nicht erwähnt, so daß diese auch nicht berechnet werden dürfen.
Der vierte Abschnitt enthält das Gebot, ein durch die GPL geschütztes Programm nur unter Beachtung der GPL zu verbreiten. Rechtlich gesehen ist dieser Abschnitt größtenteils überflüssig.
Der fünfte Abschnitt enthält die Fiktion, daß durch eine Veränderung oder Verbreitung des Programms automatisch das Einverständnis zur GPL erklärt wird. Diese Fiktion hat im deutschen Recht keine Wirkung. Die Schutzrechte des Urhebers hängen nicht davon ab, ob die Lizenz anerkannt wird.
Der sechste Abschnitt enthält wiederum eine Fiktion: Bei jeder Weitergabe erhält der Empfänger automatisch eine Lizenz vom Urheber des Programms. Im deutschen Recht hat diese Fiktion keinen Sinn.
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